Satzung

Satzung der SSG Algermissen e.V.

Satzung der Spiel- und Sportgemeinschaft e.V. Algermissen (SSG Algermissen) vom 12. Juni 1998, zuletzt geändert am 16.05.2014.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Spiel- und Sportgemeinschaft e.V. Algermissen“, kurz „SSG Algermissen“, Rechtsnachfolgerin des „Box- und Leichtathletik Club e.V. Algermissen“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter Nummer VR 879 eingetragen. Sitz des Vereins ist Algermissen.

§ 2 Zweck

Der Verein betreibt Leibeserziehung durch Sport, ist politisch neutral und überkonfessionell. Der Verein steht auf dem Boden des Amateurgedankens. Der Sportbetrieb wird nach den Wettkampfbestimmungen und Ordnungen der einzelnen Sportfachverbände durchgeführt. Der Verein nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit durch intensive Trainingsarbeit, besonders durch Leibesübungen.

b. Breitenarbeit, das bedeutet auch Nichtleistungssportler im Trainingsbetrieb zu betreuen.

c. Förderung der Jugendarbeit

d. Beachtung der sportärztlichen Bestimmungen und Untersuchungen zum Wohle und Schutz der Sporttreibenden Mitglieder.

e. Durchführung von Sportveranstaltungen und Anhalten der aktiven Sportler zur Teilnahme an Meisterschaften, um den Gedanken des Wettkampfes zu fördern.

f. Pflege der Kameradschaft.

 § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der im Sportbetrieb erforderlichen Fachverbände. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben.

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erworben werden

a. als ordentliches Mitglied, wer sich am Sportbetrieb des Vereins aktiv beteiligt.

b. als außerordentliches Mitglied, wer an der Förderung des Vereins interessiert ist.

c. als Ehrenmitglied durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

Jede Person gilt grundsätzlich als aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeerklärung ausgefüllt, unterschrieben und abgegeben hat. Bei Jugendlichen bedarf es der Mitunterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn Gründe vorhanden sind, die den Verein schädigen könnten.

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglied.

b. durch eine, an ein Vorstandsmitglied gerichtete Austrittserklärung, mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres.

c. durch Ausschluss aus dem Verein.

d. durch Streichung aus der Mitgliederliste.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen diese Satzung verstoßen hat oder durch seine Lebensweise gegen Sitte und Anstand verstößt und damit das Ansehen der Gemeinschaft schädigt oder durch sein Verhalten die Gemeinschaft erheblich stört, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwölf Monatsbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 7 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter und bei Bedarf aus dem Jugendwart. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die eigens hierfür zusammentritt. Sie entscheidet auch, ob Bedarf für einen Jugendwart gegeben ist. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung während der Amtsperiode aus, wählt die Abteilungsleitung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Abteilungsleitungsmitglieds. Die Abteilungsleitung entscheidet über den Übungs-, Trainings- und Spielbetrieb der Abteilung und verfügt über die der Abteilung zugewiesenen Mittel, soweit dem nicht Beschlüsse des Vorstandes entgegenstehen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Ehrenvorsitzender im Verein kann jeweils nur eine Person sein. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Er gehört dem Vorstand jedoch nicht im Sinne des § 26 BGB an. Die Leiter der Abteilungen des Vereins haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt und gehören nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Abteilungsleiter und deren Entlastung

3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenprüfers

4. Wahl des Vorstandes

5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ihre/seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ebenso viele Mitglieder anwesend sind, wie der Vorstand Mitglieder hat. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit der gleichen Tagesordnung einberufene, Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf ihre Bedeutung und ihren Zweck besonders hinzuweisen. Die Feststellung, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, trifft der 1. Vorsitzende zu Beginn der Mitgliederversammlung. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereins-Mitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer. Mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer haben vor der nächsten Jahreshauptversammlung nach Terminabsprache mit dem Kassenführer eine Kassenprüfung vorzunehmen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragserhebung erfolgt im SEPA Lastschriftmandant. Die Beitragserhebung erfolgt jeweils halbjährlich im Voraus am 15.01. und 15.07. eines jeden Jahres. Sollte der Termin nicht auf einen Bankarbeitstag fallen, so gilt als Erhebungstermin jeweils der nächstfolgende Bankarbeitstag.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Algermissen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden.

Algermissen, den 16.05.2014

Thomas Kramm, Vorsitzender

Dr. Thomas Fleige, 2. Vorsitzender

Olaf Rieger, Kassenführer

Simone Petermann, Schriftführerin

 

Die Satzung könnt Ihr Euch für Eure Unterlagen gern hier herunterladen.